Taser für die Bundespolizei
Bei der GSG 9 sind die Geräte der Schusswaffe gleichgestellt, in dem neuen Pilotprojekt der Bundespolizei gelten sie als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“. So steht es in einer Verwaltungsvorschrift vom 7. August, die das Bundesministerium des Innern für das Modell „Taser X2“ des US-Herstellers Axon im Ministerialblatt veröffentlicht hat.[2] Ihre Anwendung ist in § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt (UZwG) geregelt. Die Taser sind damit Fesseln, Wasserwerfern, Diensthunden oder auch Dienstpferden gleichgestellt.