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Pandemie-Planspiele – Vorbereitung einer neuen Ära?Überraschung: wo es eine Backdoor gibt, gibt es Trittbrettfahrer

Dienstanweisungen im Vergleich – “Diese Informationen sind nur für Ärzt:innen. Bitte nicht an Patient:innen weitergeben.”

Wie informiere ich richtig?

Zunächst wird es nicht erforderlich sein, dass Sie eine Impfbescheinigung für Ihre Patient:innen ausfüllen. In der zweiten Impfphase könnte es jedoch notwendig sein, dass Patient:innen mit bestimmten Vorerkrankungen ein ärztliches Zeugnis benötigen.

Quelle: Rober Koch Institut (Sicherungskopie).

Infektionsschutzgesetz – 4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten § 22 Impfdokumentation

(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).

(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Schutzimpfung,

  2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,

  3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,

  4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie

  5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

(Quelle: Infektionsschutzgesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen)