Fall Fabio V.: Fragwürdige Anwendung des Strafrechts ohne Beachtung der Rechtsgrundsätze
Obrigkeit statt Rechtsstaat – so lässt sich wohl das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Falle Fabio V. zusammenfassen. Ohne dass ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, darf eine Person nicht der Strafverfolgung ausgesetzt werden: Strafverfolgung ist kein Mittel zur Disziplinierung von Menschen, die sich nicht strafbar gemacht haben.
Die beteiligten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft stellen sich so selbst in den Verdacht, Straftäter im Sinne der §§ 164 (Falsche Verdächtigung) und 239 StGB (Freiheitsberaubung) zu sein. Sie schaden somit dem Ansehen der Staatsanwaltschaft und damit dem Rechtsstaat.
Staatsanwaltschaften in Deutschland sind weisungsgebunden. Das Weisungsrecht gegenüber dem Behördenleiter der Staatsanwaltschaft übt hier der Generalstaatsanwalt Hamburgs aus. Derselbe ist wiederum dem Justizsenator unterstellt, im Falle Hamburgs Till Steffen (Grüne).
Es wäre an der Zeit für Herrn Steffen, hier seiner politischen Verantwortung nachzukommen.