Tipp der Woche: keine Lust auf Rundfunkgebühren? Gotteshäuser sind gebührenfrei.
Zwar müsste man für jede sogenannte Betriebsstätte Abgaben an die Nachfolgeorganisation der GEZ bezahlen, außer die Betriebsstätte ist „gottesdienstlichen Zwecken gewidmet“, nachzulesen in Artikel 5 des Staatsvertrages.
Nicht vorgeschrieben sind die Art der Religion oder die Gestaltung der Gottesdienste, darauf weist beispielsweise sogar der Bayerische Landtag ausdrücklich hin (Drucksache 16/7001, S.19): „Diese Bestimmung ist im Lichte von Artikel 3 des Grundgesetzes auszulegen und gilt nicht nur für christliche Kirchen.“ Allerdings sind zwei Dinge zu beachten: „Erforderlich ist ein religionstypischer Widmungsakt.“ und „Gelegentlich abgehaltene Gottesdienste begründen keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht.“
Den Bericht hat der HPD.