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Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann

Danach dürfte es zwar zulässig sein, wenn die Bundesregierung ihre Ermächtigung verweigert, obwohl sie das Verhalten für strafbar hält. Hier liegt es also in ihrem politischen Ermessen, wie sie in einem solchen Fall verfährt. Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre. Entscheidend ist damit also auch hier zunächst, inwieweit das Vorgehen Böhmermanns als (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann.

Die Analyse gibt's hier.

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