Zur Amtsträgereigenschaft von Impfärzten der staatlichen „Corona-Impfkampagne“ und deren Konsequenzen für die Strafverfolgung bei mangelhafter Aufklärung
Im Rahmen von Schadensersatzprozessen wegen Impfschäden nach Corona-Impfungen stellte sich bis zur Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH v. 9. 10. 2025 die Frage, wer im Falle von Aufklärungsmängeln oder sonstigem Fehlverhalten bei der Impfung für Gesundheitsschäden in Anspruch genommen werden kann. Der 3. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass nicht die impfenden Ärzte selbst, sondern im Rahmen der Amtshaftung i. S. v. § 839 BGB i. V. mit Art. 34 S. 1 GG der Staat haftet, die Ärzte also Beamte im haftungsrechtlichen Sinn waren. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass zu prüfen, ob die vom BGH vorgetragene Begründung (Ausübung eines „anvertrauten öffentlichen Amtes“, „hoheitliche Funktion“) für die strafrechtliche Beurteilung von mangelhaft aufklärenden oder sonst nicht lege artis handelnden Ärzten im Rahmen der Impfkampagne zu berücksichtigen ist. Die Einordnung ist relevant für die Frage, ob im Falle erwiesener Aufklärungsmängel oder fehlerhafter Applikation eine Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) vorliegen könnte.