Strafanzeige gegen Deutschlands «Corona»-Köpfe: Eine erste Bilanz
Man kann die Reaktionen in drei Kategorien unterteilen. Einige Staatsanwaltschaften haben bis zum Stichtag, dem 31. Juli 2025, gar nicht reagiert, unter anderem auch nicht der Generalbundesanwalt, der seit 1951 dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe angeschlossen ist. Das wusste die Generalstaatsanwaltschaft in Köln offenkundig nicht, sie vermutet laut ihrem Antwortschreiben ihren «Vorgesetzten» in Berlin.
Mehrere Generalstaatsanwaltschaften haben meine Sachverhaltsdarstellung «nach unten», also an «einfache» Staatsanwaltschaften verwiesen, und diese haben dann in der Regel nur mit Stehsätzen geantwortet. Ich verwende für diese Art der inhaltlichen Auseinandersetzung, ohne Berücksichtigung von Argumenten und Fakten, schon länger den Ausdruck der Vulgärjurisprudenz: «Es liegt kein Anfangsverdacht vor, geben Sie jetzt Ruhe. Es ist halt so.» Eine Subsumtion, eine inhaltliche Auseinandersetzung zum Warum, Wieso und Weshalb, findet dabei nicht statt.
Und dann gibt es doch tatsächlich eine dritte Gruppe Staatsanwaltschaften, die versucht hat, argumentativ zu begründen, warum sie die Strafanzeige nicht weiterverfolgen könne, und das ging gründlich schief. Und zwar inhaltlich so dermaßen schief, dass man überlegen könnte, ob sich diese Staatsanwaltschaften nicht der Rechtsbeugung gemäß Paragraf 339 Strafgesetzbuch strafbar gemacht haben. Ich bezeichne es ganz bewusst als das, was es ist: Bullshit Bingo.