Hessen: Wenn das Polizeirecht plötzlich Gefühle schützt
Das Hessische Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG), zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der hessischen Landespolizei und der kommunalen Ordnungsämter, enthält seit dem 19.12.2024 in § 1 Abs. 7 HSOG eine bislang kaum beachtete, aber schwerwiegende Neuregelung. Sie lautet: „Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden kommen der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung zu.“ In der bis 18.12.2024 geltenden Fassung des HSOG ist dieser Absatz nicht enthalten. Das wirft Fragen auf