Kein Irrtum. Das schriftliche Revisionsurteil im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter Christian Dettmar
Richter Dettmar, die Verteidigung und auch der Autor16 haben bis zuletzt nicht verstanden, warum ihm, Dettmar, erst in der Anklageschrift und dann auch im Urteil des Landgerichts im Rahmen des Befangenheitsvorwurfs zur Last gelegt wurde, dass er sich eine eigene Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hatte. Auch der Senat beginnt seine Wiedergabe der wesentlichen Feststellungen des Landgerichts damit, dass der Angeklagte seit Mitte März 2020 begonnen habe, sich intensiv und kritisch mit den Maßnahmen auseinanderzusetzen (Rn. 4). Von der Verteidigung wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass niemand, der von den Maßnahmen betroffen war, umhin kam, sich eine Meinung dazu zu bilden, und wenn dies zur Befangenheit führe, auch den Maßnahmenbefürwortern Befangenheit vorzuwerfen sei. Das Unverständnis löst sich auf, wenn man erkennt, dass es gar nicht um den sachlichen Gehalt der Meinung ging, sondern darum, dass Dettmar sich geweigert hatte, sich eine Meinung von den „offiziellen Stellen“ vorgeben zu lassen. So erklärt sich auch, warum die inzwischen auch in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit veränderte Bewertung der Coronamaßnahmen, gerade auch gegenüber Kindern und Jugendlichen, ganz offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung des Senats hatte. Es ging in dem Strafverfahren nicht um die Verteidigung der Coronamaßnahmen – über diese sollte am besten gar nicht geredet werden. Es sollte der mit Dettmars Beschluss verbundene Vorwurf an die Justiz, dass sie in der Coronakrise systematisch versagte, abgewehrt werden. Und das hieß angesichts des Ausmaßes der Provokation, dass Christian Dettmar verurteilt werden musste. Ob dies auf Seiten des Senats mit einem leisen Bedauern – auch hinsichtlich des Preises, den er dafür zahlen musste – verbunden war, ist am Ende nicht von Interesse.