Rechtschutzversicherer Zurich wird in zwei Verfahren zur Deckungszusage verurteilt
Der streitgegenständliche Sachverhalt in Form der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Impfschadens ist gemäß Ziff. 4.1 ARB 2009 von dem zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrag erfasst.