Beobachtungsfall Verfassungsschutz
Mithilfe des schwammigen Begriffs „freiheitliche demokratische Grundordnung“ können Herrschende beliebig gegen oppositionelle Kräfte vorgehen, die ihnen nicht passen.
Der Inlandsgeheimdienst schützt — aber wen und wovor? Die Verfassung vor ihren Feinden? Aber diese müsste nach Artikel 146 Grundgesetz (GG) erst „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen“ werden. Sicher sind Grundrechte schützenswert, zusammen mit dem „sozialen Rechtsstaat“ und dem „Friedensgebot“ des Grundgesetzes. Aber nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) soll das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht die Einhaltung der Grundrechte überwachen, sondern über Bestrebungen „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ Informationen sammeln und auswerten. Und diese „fdGO“ ist keine Rechtsnorm des GG, sondern ein politischer Kampfbegriff, der von der Regierung oder dem Verfassungsschutz (VS) nach politischer Opportunität gegen vermeintliche Verfassungsfeinde in Stellung gebracht wird — etwa durch Berufsverbote.