Schweizer Stromgesetz: Salamitaktik zur Abschaffung der Gemeindeautonomie
«Die Mitspracherechte der Gemeinden werden nicht angetastet», wiederholt Bundesrat Rösti immer wieder. Der Bund spricht von der «Wahrung von Mitsprache- und Beschwerdemöglichkeiten», das Stromgesetz ändere «nichts an den demokratischen Mitsprachemöglichkeiten der Bevölkerung. Abstimmungen zu konkreten Projekten bleiben auch bei einer Annahme der Vorlage weiterhin möglich (Faktenblatt UVEK).»
Diese Aussagen sind falsch. Das revidierte Energiegesetz enthält eine vom Bund und den grossen Medien bislang eisern verschwiegene Bestimmung (Art. 13 Abs. 3):
Erkennt der Bundesrat einer Anlage ein nationales Interesse (…) zu, so kann der Bundesrat zudem beschliessen, dass die notwendigen Bewilligungen in einem konzentrierten und abgekürzten Verfahren erteilt werden.
Konzentriert und abgekürzt heisst: Planungsverfahren auf kantonaler Ebene unter Ausschaltung der Gemeinden und möglicher Einschränkung der Rechtsmittel. Die Ermächtigung bezieht sich auf Anlagen, welche die erforderliche Grösse und Bedeutung für das nationale Interesse nicht erreichen – weniger als 20 Gigawattstunden pro Jahr, das sind Windparks mit in der Regel bis zu drei oder vier Windturbinen – und denen der Bundesrat trotzdem das nationale Interesse zusprechen kann. Bisher war das eine Ausnahmeregelung, neu wurde diese Einschränkung gestrichen. Allein in Zürich gibt es Stand heute 18 Eignungsgebiete für solche kleinere Windindustriegebiete, und es könnten noch mehr werden, wenn sich bei anderen Eignungsgebieten im Zuge der fortschreitenden Planung Einschränkungen ergeben.