Schlaganfall mit zwei Schädel-OPs nach BioNTech-“Impfung” – LG Bochum erklärt anwesendem Kläger positives Nutzen-Risiko-Verhältnis
Am 20.3.2024 haben wir den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der vierten Zivilkammer des Landgerichts Bochum wahrgenommen. Im Termin ging es um Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Mannes im mittleren Alter, der insgesamt drei Impfungen mit BioNTech hinter sich hatte. Vor wenigen Tagen hatten wir über zwei weitere Verfahren bereits vom LG Bochum und der dortigen Grundhaltung berichtet.
Bereits nach der zweiten Impfung bekam er erst auf der einen Seite einen dicken Fuß und dann auf der anderen Seite einen dicken Fuß, so dass er in der Notaufnahme, zweimal in Bezug auf seine Füße vorstellig werden musste. Er bekam Antibiotika, die er fast einen Monat langen nahm, bis letztlich die Füße wieder abschwollen. Es gesellten sich dann Muskelschmerzen in der Schulter und in den Armen hinzu und eine unglaubliche Erschöpfung.
Nach einigen Monaten bekam dann der Kläger einen Schlaganfall, der zu eine halbseitigen Lähmung auf der linken Seite führte. Er musste am Kopf 2 mal operiert werden, um weitere Schäden zu vermeiden. Ihm wurde ein Teil seiner Schädeldecke entfernt, die dann in einer weiteren OP wieder nach vier Monaten eingesetzt wurde. Geblieben ist eine Teillähmung in der gesamten linken Körperhälfte sowie kognitive Störung in Form von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen.
BioNTech bestreitet, dass in irgendeiner Weise ein Zusammenhang zur Impfung bestünde.
Der Kläger hatte indes dargetan, warum durchaus der Stoff Comirnaty geeignet sei, die gesundheitlichen Schäden zu verursachen und umfassend Beweis angetreten.
Die Kammer erläuterte dann im Rahmen der rechtlichen Erörterung, dass sie die Auffassung vertrete, dass der Zulassung des Impfstoffes Tatbestandswirkung beizumessen sei, da am 10.10.2022 auch für die Genehmigungsbehörde ein positives Nutzen Risiko Verhältnis vorgelegen habe, das dann folglich auch rückwirkend der Kläger sich entgegenhalten lassen müsse. Völlig unabhängig davon, ob oder ob nicht der Schaden letztendlich auf der streitgegenständlichen Impfung beruht, führe das dazu, dass der Kläger entschädigungslos nach Hause gehen dürfte.
Von anwaltlicher Seite des Klägers wurde dann noch einmal eine halbe Stunde dazu mündlich ausgeführt, warum keinerlei Tatbestandswirkung für die Entscheidung der EU Kommission zu Grunde zu legen ist. Das betrifft sowohl Umstände vor der Zulassung als auch Umstände nach der Zulassung. Statt dessen aber kein Nutzen, sondern nur Risiko vorliege.
Der Vorsitzende rollte mit seinem Stuhl in der Mitte zwischen den anderen Richtern etwas zurück, um damit auch mit seiner physischen Haltung und dem minenlosen Gesicht darzulegen, wie ihn meine Ausführungen langweilten und bei ihm kein Gehör finden würden. Schauspiel lag dem Vorsitzenden nicht.
Der Anwalt der Gegenseite führte noch aus, dass es auch in Bezug auf die Gefährlichkeit des Virus, gar nicht auf die gesetzlichen Grundlagen in den internationalen Gesundheitsvorschrften und dem Gutachten von Professor Doktor Ioannidis ankomme, sondern vielmehr darauf, dass er einen Freund in einer Klinik habe, der ihm erklärte, dass viele an Corona in seiner Klinik verstorben seien. Er sprach von Leichenbergen. Soweit zur Sachlichkeit der Beklagten.
(via @AnwaltUlbrich)