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Tabuthema “Gentherapeutikum” – Teil 4

Wie sich Unwissen und mutmaßliche Weisungsfälle auf die Ablehnung der Impfschadensfälle nach § 60 IfSG auswirken.

Für alle, die Teil 1 – den Sachverhalt – nicht gelesen haben: Es geht um eine 69jährige Dame, Frau M, die sich gemeinsam mit ihrem Mann in Hamburg in einer Seniorenresidenz 4 x impfen ließ und im Anschluss vor allem an die 4. Impfung erhebliche gesundheitliche Schäden davon trug (ein fiktiver Sachverhalt, beruhend auf vielen gleichgelagerten Geschichtserzählungen). Monate nach den gesundheitlichen Schäden wird erstmals in der Reha der Zusammenhang der Impfung offenbar. Da alles viel schlimmer wurde fragte nun der Ehemann der Frau M, nach rechtlichem Rat.

Im Teil 2 wurden die möglichen Anspruchsgrundlagen besprochen, die nach dem Arzneimittelrecht und Gentechnikgesetz denkbar erscheinden.

In Teil 3 wurde der Schwerpunkt darauf gelegt, wie eine von vielen deliktischen Anspruchsgrundlagen von der Prüfung her ausfallen könnte.

In Teil 4 nun wird der Zusammenhang zu den Anträgen nach § 60 IfSG behandelt.

Diejenigen, die einen gesundheitlichen Schaden infolge der Impfung erlitten haben, besitzen auch sozialrechtliche Ansprüche. Diese sind in § 60 IfSG geregelt. Darin heißt es:

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,

2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

3. gesetzlich vorgeschrieben war oder

4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Sie benötigen dafür einen Impfschaden. Während sie bei den deliktischen Ansprüchen und dem Arzneimittelrecht gesundheitliche Schäden rügen, geht es hier um Impfschäden. Diese sind in § 2 Nr. 11 IfSG legaldefiniert.

Impfschaden

die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung;

Die normalen Impfreaktionen, die in der Regel den als normal beschriebenen Folgen der Impfung in den Aufklärungsbögen des RKI entsprechen sind von einem Impfschaden ausgeschlossen. Es handelt sich in der Regel um schwere über das normale Maß hinaus erwartbare gesundheitliche Schäden

Wo stellt man den Antrag: https://nali-impfen.de/impfstoffe-sicherheit/meldung-eines-verdachts-auf-impfnebenwirkung/antrag-auf-entschaedigung-im-impfschadensfall/

Eine Entschädigungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz liege dabei zwischen 156 Euro und 811 Euro pro Monat.

Gut 90 Prozent der Anträge werden abgelehnt. Die Bescheide weisen häufig formularmäßig gleiche Formulierungen auf, die darauf hindeuten, dass es insbesondere in Bezug auf die sog. Kausalitätsablehnungen mutmaßlich Weisungen gibt und die Abarbeitung nicht am individuellen Sachverhalt erfolgt. Dafür spricht auch die extrem hohe Ablehnungsquote von bis zu 90 Prozent.

Die in unserer Kanzlei immer wieder vorgelegten Ablehnungsbescheide sind sog. Kausalitätsablehnungen.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG genüge nach Auffassung des Bundessozialgerichts die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (§ 61 S. 1 IfSG). Die Rechtsprechung des BSG hat dazu auch einen festen Prüfungsrahmen gesteckt, der von den jeweiligen Landesversorgungsämtern häufig deshalb nicht erkannt werden, weil rudimentärste Kenntnisse über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft fehlen sowie der Funktionsweise vor allem der modRNA - Gentherapeutika nicht vorliegen und in Ermangelung der Kenntnisse über die Mängel der Herstellung und Entwicklung , die jeweils geeignet sind, auch den Impfschaden herbeizuführen, auch keine sachgerechte Beurteilung erfolgen kann.

Die Landesversorgungsämter bedienen sich in der Regel externer Sachverständiger, die leider häufig nicht sachverständiger sind als jeder andere Bürger auch, weil sie keine wissenschaftliche Fachliteratur zu der Thematik zur Kenntnis genommen haben und infolgedessen auch nicht in der Ablehnung verarbeiteten.

So wirken jedenfalls die Bescheide. So werden in der Literatur beschriebene glasklare Zusammenhänge häufig überhaupt nicht gesehen. Ein genauer Blick auf die Ablehnungsgründe lohnt daher.

Wer den Weg beschritten hat, diesen Antrag zu stellen, der muss wissen, dass der positive Feststellungsbescheid für das Zivilverfahren positve Feststellungswirkung im Umfang des Tenors und der tragenden Entscheidungsgründe entfaltet.

Das gilt aber auch umgekehrt. Wer einen negativen Feststellungsbescheid vorliegen hat, für den gilt auch im Umfang der dortigen Feststellungen eine negative Tatbestandswirkung. Kurzum, die negativen Feststellungsbescheide torpedieren, die Möglichkeit erfolgreich Zivilklagen zu führen. Das führt dazu, dass erst Widerspruch, und falls dem nicht abgeholfen wird auch vor dem Sozialgericht geklagt werden muss. Ob die sozialgerichtlichen Entscheidungen dann noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die in 2021 erfolgten Impfungen bis 31.12.2024 vorliegen werden ist fraglich. Also müssten diejenigen, die mit negativen Feststellungsbescheid versehen sind ggf. auch mit der Gefahr den Vollbeweis im Zivilverfahren für die Kausalität erbringen zu müssen, klagen.

Es ist daher angesichts des neuen Gesetzes zur sozialen Entschädigung, das ab 01.01.2024 in Kraft tritt zu überlegen, ob nicht nur direkt zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Wären dies erfolgreich, dann müsste ohnehin der Geschädigte, die erhaltenen Beträge des Landesversorgungsamtes wieder zurück zahlen, da die Schadenersatzansprüche in Höhe der geleisteten Zahlung Kraft gesetzlicher Anordnung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Angesichts des geringen Leistungsumfangs muss sich daher jeder vorher fragen, ob die Anstrengung lohnt.

Zahlungen kann es immer nur ab Antragstellung geben. Die Verfahren dauern unendlich lang - was in diesem Fall mutmaßlich gewollt ist.

Der Frau M würde ich also zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen raten und im kommenden Jahr ggf. über einen Antrag nach dem Gesetz zur sozialen Entschädigung nachzudenken.

Jedenfalls sollten all diejenigen, die einen negativen Feststellungsbescheid erhalten haben keinesfalls die Flinte ins Korn werfen, sondern rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, dann sollten die medizinischen Unterlagen ein Update erfahren, neue klare Befunde hinzukommen und dann ggf. ein Aktualisierungsantrag wegen geänderter Umstände gestellt werden, der dann zur Neubescheidung führt.

Wir hoffen hier in Bezug auf diesen Antrag nach § 60 IfSG zunächst einmal etwas mehr Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

- ENDE TEIL4 -

Wer mag, kann morgen gerne zu den in Betracht kommenden Ansprüchen gegen Ärzte mehr erfahren und warum wir als Rogert & Ulbrich derzeit keine solche Klagen führen.

(Quelle: @AnwaltUlbrich)

Bisher veröffentlicht: Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4.

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