Tabuthema “Gentherapeutikum” – Teil 2
Sobald das Wort “Gentechnik” im Zusammenhang mit den modRNA Impfungen genannt wird gehen alle Alarmglocken an. Warum nur? Fortsetzung eines juristischen Erklärungsversuchs:
I. Wer will was? Von wem? woraus?
Juristen und vor allem Anwälte prüfen deutlich mehr, als sie schreiben und später zu sehen ist. Der Mann von Frau M fragte allgemein nach juristischem Rat für seine Frau. Was kommt alles in Betracht?
Ein Überblick über das Wesentliche:
Zivilrechtliche Ansprüche von Frau M gegenüber BioNTech aus unterschiedlichsten rechtlichen Gesichtspunkten?
Zivilrechtliche Ansprüche gegen den verimpfenden Ärzten/Institutionen, weil er/sie jeweils nach dem bisherigen Sachverhalt über nichts aufklärte?
Staatshaftungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland?
Ansprüch gem. § 60 IfSG gegenüber den jeweiligen Landesversorgungsämter auf Rentenzahlung und Zuzahlungen für Heilbehandlungen? Ab 01.01.2024 auch Ansprüche auf Rentenzahlungen nach dem Gesetz über die soziale Entschädigung.
Ansprüch gegenüber der Krankenkasse auf Übernahme von zielführenden Heilbehandlungen?
Ansprüche gegen den Träger des Altersheims wegen des Drucks zur Impfung und der Versagung von Besuchen von Kindern und Verwandten und Kontakt zu anderen Heimbewohnern, wenn die Spritze nicht akzeptiert wird?
II. Isolierte Betrachtung des Ausschnitts Ansprüche von Frau M gegenüber BioNTech
Wir bieten den Gerichten immer nur unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zur Prüfung an, haben aber im Vorfeld im Rahmen der Sachverhaltsschilderung jeweils darauf geachtet, dass mit dem Tatsachenstoff die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen abgedeckt und damit prüfbar werden.
In Betracht kommen:
Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche aus:
Anspruch aus dem Arzneimittelgesetz § 84 Abs. 1 AMG? (Gefärdungshaftung)
Anspruch aus dem Gentechnikgesetz § 32 GentG (Gefärdungshaftung, falls das AMG nicht greift?)
Anspruch aus Delikt: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 5 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG i.V.m. § 8 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 226 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 212, 22, 23 StGB, § 826 BGB.
III. Gentechnikgesetz versus Arzneimittelgesetz
Aus diesem Bereich der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ziehen wir auch wieder nur die Ziffer Ansprüche zu Ziffer 1 und 2 in den Fokus und verhalten uns damit rechtlich, wie jemand, der unterschiedliche Bereiche eines Sachverhalts mit einer größeren Brennweite betrachtet. Zoomen wir hinein:
1. In § 84 Abs. 1 AMG heißt es:
Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dann kommen die Ausnahmen zugunsten der pharmazeutischen Industrie:
Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
Hier in der Ziffer Nr. 1 zu § 84 Abs. 1 S. 2 AMG wird auch das sog. Nutzen-Risiko-Verhältnis hineingelesen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Pharmaindustrie auf dieses Merkmal in der öffentlichen Berichterstattung ein überbordendes Interesse an der öffentlichen Darstellung besaß, also gerne alles zu isolierten Einzelfällen degradieren möchte, während gleichzeitig ein empirisch nicht nachweisbarer Nutzen über 4 Monate hinaus in den Himmel gehoben wird mit Computermodellierungen. Es sind also die Juristen der Beklagten, die im Kern die Medienkampagne steuern und nicht die Medien selbst, die gar nicht begreifen können, was sie da tun.
2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Hier geht es letztlich darum, ob der Hersteller korrekt und zeitnah den Vertrieb und die verimpfenden Ärzte mit Kennzeichnungen und Fachinformationen sowie Gebrauchsinformationen ausstattete. Das war schon wegen der MedBVSV nicht der Fall.
3. Die Kausalität regelt dann § 84 Abs. 2 AMG. Dort heißt es:
Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Hier gibt es eine Beweisvermutung mit Rückausnahme zugunsten der Pharmaindustrie. Für die Beweisvermutung in Satz 1 ist es erforderlich nicht nur zu den Mängeln der Herstellung und Entwicklung vorzutragen, die geeignet sind, den Schaden zu verursachen, sondern es sind alle weiteren Zusammenhänge als Indizien einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs darzutun.
Den Satz 3 hat dann die Pharmaindustrie wieder für sich in den Gesetzestext geschrieben, dass die Beweisvermutung nicht greifen soll, wenn eine andere Ursache auch als mögliche Schadensursache in Betracht kommt. Wird diese Rückausnahme des Herstellers wieder beseitigt lebt wieder die ursprüngliche Beweisvermutung auf. Daher haben Menschen mit Vorerkrankungen grundsätzlich schlechtere Karten. Genau diese waren es aber, die als sog. vulnerable Gruppen zuerst geimpft werden sollten.
4. Betrachten wir uns nun den Sachverhalt und die Tatbestandsmerkmale in § 84 Abs. 1 AMG
a. Wir brauchen ein: “Zum Gebrauch am Menschen bestimmtes Arzneimittel”
Bei dem Produkt von BioNTech, das den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildete Process 1 gab es eine bedingte Zulassung. Diese Zulassung stand unter der Bedingung, dass BioNTech nachgelassen wurde, erst künftig die Unbedenklichkeit seines Produkts nachweisen zu dürfen. Die Bedingungen wurden in Pflichtgutachten und Abgabedaten von der EMA in den sog. Epar-Risk-Manangementreports festgehalten und auch der Stand der Prüfung ist darin nachzulesen (alles öffentlich). So war das toxikologische Gutachten zu den verwendeten LNP ALC0159 und ALC0315 bis Ende Juli 2021 einzureichen. BioNTech legte das Gutachten nicht vor und wird es auch nicht vorlegen.
Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass ab Ende Juli 2021 die bedingte Zulassung wegen Nichterfüllung der Bedingung kraft gesetzlicher Anordnung erloschen war.
Sodann erklärte BioNTech auch, die bis Ende 2024 abzugebende Wirksamkeitsstudie nicht mehr vorlegen zu wollen. Sie hätten eine Entblindung der Probanden vorgenommen und der Placebogruppe die Impfung angeboten. Auch das führt zur Endgültigen Nichterfüllung der Bedingung für die bedingte Zulassung. Auch aber der Erklärung von BioNTech darüber war unseres Erachtens die bedingte Zulassung kraft gesetzlicher Anordnung erloschen.
Weder den Hersteller noch die Arzneimittelsicherheitsbehörden kümmerte das. Sie machten weiter, als sei nichts gewesen.
Wir halten als Zwischenergebnis fest, dass ab Anfang August 2021 die bedingte Zulassung kraft gesetzlicher Anordnung u.E. erloschen war wegen Nichterfüllung der Bedingung. Uns ist klar, dass man das rechtlich auch anders sehen kann. Dann würde damit argumentiert, dass keine Rücknahme des Verwaltungsaktes “bedingte Genehmigung” erfolgte und völlig gleich, wie rechtswidrig das war, bleibt die bedingte Zulassung für Process1 formal im Raum.
b. Die Ziffer a.) ist aber eine Diskussion um des Kaisers Bart, wenn der Process 2, die andere Codonoptimierung, der andere Herstellungsprozess mit SV40 Promotor und damit auch das andere Produkt als Ergebnis nicht von der Genehmigungswirkung der bedingten Zulassung erfasst wird.
U.E. handelt sich um ein Aliud. Die Proteiningenieure teilten mit, dass eine anderer Faltplan immer auch zu einem anders gefalteten Protein führt, deren Funktion und Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich anders ausfällt als die genehmigte Variante. Dann kommen die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit enthaltenen DNA - Verunreinigungen hinzu und die Verwendung von nicht für die Produktion zugelassenen Plasmiden. (DNA-Ringe).
Alles in allem halten wir jede mit Process 2 produzierte Charge, die der Bevölkerung verabreichte wurde, für ein ALIUD, also ein Produkt, dass mit dem Genehmigungsgegenstand eines Medizinproduktes soviel gemein hat, wie ein Stuhl mit einem Fahrrad. Niemand käme z.B. auf die Idee eine mit 50 Prozent mit Arsen verehene Asperin noch als von der Genehmigung erfasst anzusehen.
c. War es vielleicht aber deshalb ein Arzneimittel, weil es als Schutzimpfung nach § 2 Nr. 9 IfSG ausgerufen wurde? Was darunter die Bevölkerung und die Ärzte verstehen lässt sich hier https://flexikon.doccheck.com/de/Impfung ganz gut ablesen. Zielsetzung einer jeden Impfung als Primärziel ist daher immer die Verhinderung der Übertragung des Virus sowie die Infektion selbst mit dem Virus.
Ein EU-Abgeordneter fragte bei der EMA nach und diese erklärte, dass BNT162b2 keine Zulassung dafür besitzt gegen die Übertragung zu schützen. Auch sei nur ein kurzer sporadischer Schutz gegen die Infektion gegeben. Nach der Wissenschaftsliteratur ist dieser spätens nach 6 Monaten weg und schlägt in ein defektes Immunsystem um.
Wir halten fest, dass es auch keine “Schutzimfpung” ist, da der Zweck gänzlich verfehlt wird und noch nicht einmal die Genehmigung überhaupt für diesen Einsatz vorgesehen ist.
Wir erinnern uns - Frau M durfte ihre Familie nicht sehen und auch mit anderen Mitbewohnern sich im Altersheim nicht treffen - bis sie geimpft war. Der Übertragungsschutz wurde also als alleiniger Grund dafür vorgeschoben, warum im Altersheim die Impfung “alternativlos” sei.
Wir halten fest. Prozess 2 Chargen verfügten u.E. weder über eine bedingte noch eine unbedingte Zulassung, weil sie nicht von der Genehmigungswirkung erfasst werden (§ 2 Abs. 4 AMG).
Die Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel am Menschen als “Arzneimittel” ist strengstens untersagt. Nichts anders folgt auch im Übrigen aus aus § 5 AMG sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG aus anderen Rechtsgründen.
5. Wenn es kein Arzneimittel ist, was ist es dann? Kommt § 32 AMG in Betracht? In der Norm heißt es:
(1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wir brauchen also als Tatbestandsvoraussetzung zunächst einmal die Anwendbarkeit des Gesetzes.
Dieses ergibt sich aus einer Spiegelbildbetrachtung von AMG zu GenTG in § 37 GenTG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 GenTG. Danach ist das Gesetz nicht anwendbar “für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.”
Dann würde aber weder die Anspruchsgrundlage gem. § 32 GenTG noch die Abgrenzung gem. § 37 Abs. 1 GentG Sinn ergeben. Denn in der Abgrenzung zum AMG wird ganz formal auf die “Genehmigung” als Arzneimittel abgestellt oder die Befreiung von der Genehmigung. So heißt es in der Kommentierung zum AMG, dass immer ab der regulären Genehmigung als Arzneimittel das AMG zur Anwendung gelangt und in der klinischen Phase der Prüfung bei Gentechnikprodukten das GenTG. Es ist eine sehr formale Betrachtung.
Richtig muss es dann in systematischer Auslegung des Gesetzes des GenTG in § 2 Abs. 3 GenTG daher richtig heißen:
Dieses Gesetz gilt nicht für die (genehmigte) Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.
Das Wort “genehmigte” ist also mit in den Text systematisch hineinzulesen.
Die Anwendung des GentG kommt also in Betracht.
6. Die restliche Prüfung zu § 32 GentG fällt leicht
a. Der Organismus ist in § 3 GentG legaldefiniert.
Ein Organismus ist jede biologische Einheit, die fähig ist, .... genetisches Material zu übertragen .....
Wir haben eine LNP als Tranportmittel und transportiert wird die ModRNA in die menschliche Zelle. Es ist per gesetzlicher Definition ein “Organismus”.
b. Dann benötigen wir gentechnische Arbeiten.
Allein das Ersetzen des Nukleotids Uracil durch N1-Methylpseudouridine stellt eine gentechnische Arbeit ebenso dar, wie das Arbeiten mit Plasmiden, die Verwendung des SV Promotor, die Verwendung von Bakterieller DNA für das Endprodukt modRNA im Lipid-Nanopartikel. Auch da haben wir juristisch keine Schwierigkeiten.
c. Für die Kausalität zwischen gesundheitlichem Schaden und gentechnischen Arbeiten regelt § 34 Abs. 1 GentG Folgendes:
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.
So und jetzt kommt das WICHTIGSTE: Es sind keine Rückausnahmen, wie der Hinweis auf eine Krankheit in der Kindheit, zulässig. Der Hersteller muss darlegen und beweisen, dass seine gentechnischen Arbeiten nichts mit dem konkreten gesundheitlichen Schaden zu tun haben. Das ist die einzige Rückausnahme von der Beweisvermutung.
Wörtlich heißt es in der Rückausnahme:
Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser Organismen beruht.
..... und jetzt wissen Sie warum BNT162b2 rechtswidrig eine unbedingte Genehmigung im Oktober 2022 erhalten sollte und jetzt wissen Sie, warum BioNTech durchdreht, wenn sie das Wort “Gentechnik” oder “Gentherapeutikum” auch nur im Ansatz hören. In der Norm gibt es kein Nutzen-Risiko-Verhältnis und keine pro-Pharma-Ausnahmen.
Wäre das richtig, was ich da schreibe, dann wären Klagen auf 4 Seiten möglich. Natürlich muss noch der Umfang der gesundheitlichen Schäden dann belegt werden. Das dürfte aber mit Diagnosen und Sachverständigen immer gelingen.
IV. Dogmatisches Dilemma
In Teil I schrieb ich den Zeitstrahl auf. Der Anspruch nach § 32 GentG entsteht mit der Verabreichung des Gentechnikproduktes und dem Eintritt des gesundheitlichen Schadens. Er ist, wenn wir uns an den Zeitstrahl von gestern erinnern in vollem Umfang Ende Dezember 2021, Januar 2022 bei Frau M sichtbar, also gut 9 Monate vor der regulären Zulassung.
Sowohl nach Process1, als auch nach Process 2 gibt es für die Injektionen mit dem Gentechnikprodukt vom 01.08.2021 bis zum 09.10.2022 nun die Thematik, dass der Anspruch nach dem Gentechnikgesetzt bereits entstanden ist.
Rechtsdogmatisch versucht nun BioNTech, aber auch jedes Gericht das AMG rückwirkend wegen der Zulassung am 10.10.2022 auf die Impfvorgänge insgesamt rückwirkend anzuwenden.
Argument ist ein Einzeiler § 2 Abs. 3 GentG - siehe oben.
Wir halten das, wie dargelegt, nicht für richtig, da ein einmal entstandener Anspruch sich nicht durch Einwendungen eines anderen Gesetztes beseitigen lassen.
Erlauben Sie mir einen kurzen rechtsdogmatischen Ausflug durch Heranziehung eines Beispiels, das auf den ersten Blick so gar nicht passt:
Der suizidale Geisteskranke möchte sich gerne vor einen Zug schmeißen, um sich durch das Überfahren des Zuges töten zu lassen. Er wirft sich vor den Zug – aber er überlebt das Unglück mit schweren Verletzungen. Wird er dennoch für die schweren Verletzungen Schadenersatz erhalten?
Ja, selbstverständlich, da tatbestandlich gesetzlich geregelt immer schon vorher war, dass der Betreiber der Lock aus seiner Betriebsgefahr heraus verschuldensunabhängig haftet. Die Intention des Geschädigten sich töten zu wollen, spielt als Mitverschulden keine Rolle.
So auch hier. Das Gentechnikgesetz war als verschuldensunabhängige Produkthaftung schon immer für gentechnisch veränderte Organismen da, die aus welchem Grund auch immer einen Schaden im Körper des Menschen anrichteten. Es spielt dann keine Rolle, ob die Intention der Beklagten war, den untauglichen Versuch zu unternehmen, aus einem Gentechnikprodukt später einmal eine “Schutzimpfung” machen zu wollen. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Verabreichung und der gesetzlich angeordnete Entstehungszeitpunkt des Anspruchs. Wäre das nicht so, dann würde sich nie wieder freiwillig ein Proband finden, für künftige Gentherapeutika in der klinischen Phase III gegen Zahlung zur Verfügung zu stehen, weil man ihm dann mitzuteilen hat, dass leider bei einer späteren Genehmigung seines jetzt in der klinischen Phase III befindlichen Produkts seine gesundheitlichen Schäden leider kompensationslos bleiben werden, weil im Rahmen des AMG dann dann ein angeblich positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt wird.
----- ENDE von TEIL2-----
Sie sehen also, dass auch nur kleinste Ausschnitte der Materie unglaublich komplex sind und keinesfalls trivial in der juristischen Fragestellung ausfallen. Wir haben uns diesen kleinen Ausschnitt einmal angesehen, damit jeder versteht, warum BioNTech und Moderna wie eine Rakete abgehen, wenn das Wort “Gentechnik” oder “Gentherapeutikum” in den Mund genommen wird. Da wir als Interessenvertreter die Einzigen in Deutschland sind, die derartige Anspruchsgrundlagen nach unserem Kenntnisstand auch zur Prüfung stellen, bekommen wir deshalb auch den Gegenwind ganz anders zu spüren. Aber nur da, wo es zieht, wird sich auch was bewegen. Wir bieten weiter den Gerichten an, auch diese Anspruchsgrundlage neben all den anderen zu prüfen. Wer gerne morgen einen TEIL3 zur weiteren Beratung des Mannes von Frau M lesen möchte, kann es mich gerne wissen lassen. Ich setze es dann systematisch fort.
(Quelle: @AnwaltUlbrich)
Bisher veröffentlicht: Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4.
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