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Tabuthema “Gentherapeutikum” – Teil 2Kein Kommentar

Tabuthema “Gentherapeutikum” – Teil 3 – Untertitel: “Haftung für Irreführung”

Sobald das Wort “Gentechnik” im Zusammenhang mit den modRNA Impfungen genannt wird gehen alle Alarmglocken an. Warum nur? Fortsetzung eines juristischen Erklärungsversuchs:

Im ersten Teil wurde der Sachverhalt von Frau M geschildert die in einer Seniorenresidenz in HH insgesamt 4 x geimpft wurde vor dem Hintergrund, dass ihre Enkel sie nicht besuchen dürfen und sie wieder Kontakt zu anderen in der Seniorenresidenz unterhalten wollte. Im zweiten Teil wurde erläutert, dass es eine gut begründbare Argumentation dafür gibt, dass ein Anspruch aus dem Gentechnikgesetz bestehen könnte, den die modRNA Hersteller wie der Teufel das Weihwasser fürchten sollten. Das war gestern sehr kompliziert.

Deshalb geht es heute mit ganz einfachen deliktischen Anspruchsgrundlagen gegen BioNTech weiter. Dabei picken wir uns aus der Bandbreite der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nur die Irreführungen gegenüber Frau M heraus. Was haben wir da vom Sachverhalt als in Betracht kommende irreführende Tatbestände:

  • 95 Prozent Wirksamkeit!

  • Hilft gegen die Übertragung und Infektion!

  • Ungeimpfte wird in der Seniorenresidenz der Kontakt zu Enkeln und Freunden im Heim unterbunden, wenn sie sich nicht impfen lassen. Grund: “Die Impfung schützt vor der Übertragung”

  • Es handele sich um eine harmlose und sichere mRNA, wobei die Tatsache, dass es sich um modRNA handelt und was diese tut verschwiegen wurde.

  • Die Impfung sei, wie Lauterbach gleich dreimal öffentlich bekundete “nebenwirkungsfrei”

  • Die Impfung werde vulnerablen Gruppen, also allen in der Seniorenresidenz vorrangig angeboten, auch vor allen denjenigen, die schwach und krank sind und an umfangreichen Vorerkrankungen leiden, die umfassende Medikation erfordern. Kontraindikationen gäbe es nicht.

  • Die Impfung sei regulär zugelassen.

  • Die Impfung werde engmaschig durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) überwacht und durch die Chargenprüfung des PEI sei alles sicher.

  • Die EMA habe im Zeitraum als Frau M die Impfungen erhielt ihre Chargen zugelassen. Deshalb sei alles sicher.

  • Das PEI und auch das Bundesministerium der Gesundheit sei nie eingeschritten - selbst bei der DNA - Verunreinigung nicht und auch nicht bei der Verwendung des SV40 Promotors, was auf unwahre Tatsachenangaben der prüfenden Labore, die das Gegenteil behaupten schließen lasse.

  • Die der Frau M verabreichten Chargen seien eine “Schutzimpfung”. Deshalb werden sie im Impfausweis eingetragen. Sie schützen also gegen die Infektion und Übertragung und auch obgleich das gar nicht erforderlich ist für eine Schutzimpfung selbst gegen schwere Verläufe.

I. Haftungsbegründender Tatbestand

Gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG i.V.m. § 8 AMG sind irreführende Informationen zu Medikamenten verboten und sind unter Strafe gestellt. Die Normen der §§ 95,96 AMG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Also kommt es im ersten Schritt an, ob Irreführungen im Sinne von § 8 AMG vorlagen. In § 8 AMG heißt es:

(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die

1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder

1a. (weggefallen)

2. mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben,

b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,

c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.

(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.

(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.

Der Gesetzgeber hat – und jetzt kommt es – aber nicht die Irreführung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG mit hoher Strafandrohung versehen, sondern nur die Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität, die die Qualität des Endprodukts nicht unerheblich mindern das Herstellen von gefälschten Wirkstoffen oder gefälschten Arzneimitteln. Die Irreführung steht aber dennoch nach § 96 AMG unter Ziffer 3a unter Strafe, aber deutlich milder.

Gehen wir die obigen Punkte alle einmal durch, ob es sich jeweils um eine Irreführung handelte:

  • 95 Prozent Wirksamkeit!

Die Aussage ist falsch und irreführend. Sie stammt aus der Wirksamkeitsstudie von BioNTech und bezeichnet ausschließlich und tatsächlich die “Relative Risiko - Reduktion (RRR)” In dieser setzt man nur noch die tatsächlich mit Covid19 infizierten der Placebo-Gruppe der Gruppe, die die “Impfung” erhalten haben gegenüber. Der Begriff ist ohne die Nennung der tatsächlichen Risiko-Reduktion (ARR) unwissenschaftlich und falsch. Hier wird geprüft, wie viele Menschen geimpft werden mussten, um das Ergebnis zu erzielen. Die tatsächliche Wirksamkeit wurde mit 0,7 Prozent in der Studie von BioNTech angegeben. Dabei wurden keine Betrügereien im Rahmen der Wirksamkeitsstudie berücksichtigt, sondern nur das genommen, was BioNTech publizierte.

Wir halten fest: Die RRR ist ungleich ARR. Der Frau M wurde durch die 95 Prozent suggeriert, dass sie ab jetzt zu 95 Prozent gegen die Infektion und die Übertragung des Virus abgesichert ist. Es handelt sich um eine Irreführung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG. Denn es wurde dem Stoff eine therapeutische Wirksamkeit zugeschrieben, die er tatsächlich nicht hat!

  • Hilft gegen die Übertragung und Infektion!

Hier wird das kriminelle Element und der Vorsatz von BioNTech noch größer, da nun die EMA erst kürzlich mitteilte, dass der Stoff BNT162b2 für eine Wirkung zum Schutz vor Übertragung nie zugelassen worden sei. Auch sei ein allenfalls geringer Infektionsschutz nur wenige Monate gegeben.

Was verstand Frau M und was kam bei ihr an? Sei sei zu 95 Prozent gegen die Übertragung und Infektion geschützt und könne sich nun unbeschwert wieder mit anderen Menschen treffen. Es handelt sich um eine Irreführung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG. Denn es wurde dem Stoff eine therapeutische Wirksamkeit zugeschrieben, die er tatsächlich nicht hat!

  • Ungeimpfte wird in der Seniorenresidenz der Kontakt zu Enkeln und Freunden im Heim unterbunden, wenn sie sich nicht impfen lassen. Grund: “Die Impfung schützt vor der Übertragung”

Hier griff die Heimleitung zur Nötigung gem. § 240 StGB mit einem empfindlichen Übel, nämlich Isolierung und Einzelhaft im Zimmer, weil die Wahnvorstellung bestand, der Stoff helfe gesichert gegen die Übertragung, weshalb es probates Mittel sei, die Heimbewohner mit Druck “zu ihrem Glück zu zwingen”.

Es wurde fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten (§ 8 Abs. 2 b) AMG). Den Eindruck musst jetzt Frau M erst recht haben, mit derartiger Vehemenz, selbst vor so drakonischen Maßnahmen nicht zurück geschreckt wurde und nun sogar Bundeswehrsoldaten zur Impfung im Heim eingesetzt wurde. Herrn M, der sehr viel älter war als Frau M fühlte sich unangenehm an den zweiten Weltkrieg erinnert.

  • Es handele sich um eine harmlose und sichere mRNA, wobei die Tatsache, dass es sich um modRNA handelt und was diese tut verschwiegen wurde.

Als Eigenschaft wurde nie öffentlich mitgeteilt, dass das Nukleotid Uracil/Uridin durch N1-Methylpseudouridine ersetzt wurde. Auch wurden die Eigenschaften dazu nicht mitgeteilt, dass N1-Methylpseudouridine ein Katalysator für die Produktion von Spikeprotein durch jede Zelle darstellt und es bei BioNTech einen Einschaltknopf, aber keinen Ausschaltknopf für die Produktion von Spikeproteinen gibt. Nicht wurde mitgeteilt, dass N1-Methylpseudouridin die Gefahr der Proteinfehlfaltung in sich birgt und sich dann sog. Amyloidosen bilden können und andere Entzündungen. Die Bezeichnung als natürliche mRNA verharmlost und verschleiert gänzlich den Stoff, der zur Verabreichung gelangt. Hier wurde gegenüber Frau M die Bezeichnung mRNA zur Täuschung über eine die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind, obgleich es eine modRNA war, die gravierend geänderte Eigenschaften aufweist. Darüber war sich Frau M nicht im Klaren § 8 Abs. 1 Nr. 2 c) AMG.

  • Die Impfung sei, wie Lauterbach gleich dreimal öffentlich bekundete “nebenwirkungsfrei”.

Auch das beeindruckte die tägliche tagesscha - Seherin, die anschließend dem Bundesgesundheitsminister bei Anne Will andächtig lauschte. Frau M dachte sich, dass dann wohl ihre bereits erlittenen gesundheitlichen Schäden wirklich nichts mit der Impfung zu tun haben, da selbst ein Professor und Gesundheitsminister sagt, dass das, was sie hat, ja gar nicht existent sei. Genau deshalb ließ sich Frau M auch die 4. Spritze geben. Wer fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, begeht nach § 96 AMG eine Straftat. Interessant ist, dass es bei Lauterbach nach einem Gerichtsurteil dann keine Straftat war, sondern der Meinungsfreiheit unterfalle, weil es Lauterbach sei.

  • Die Impfung werde vulnerablen Gruppen, also allen in der Seniorenresidenz vorrangig angeboten, auch vor allen denjenigen, die schwach und krank sind und an umfangreichen Vorerkrankungen leiden, die umfassende Medikation erfordern. Kontraindikationen gäbe es nicht.

Frau M bekam mit, dass auch in allen Nachbarräumen ihre zum Teil schwer kranken Freundinnen geimpft wurden uns sie fragte sich immer selbst, wie sie denn wissen konnten, dass es keinerlei Wechselwirkungen mit Vorerkrankungen und der Verabreichung anderer Medikamente bestehe, wenn es doch gar keine Studien gäbe. Dann hörte sie aber wieder im Fernsehen Prof. Dr. Streeck, Prof. Dr. Watzl, die von einer lückenlosen und engmaschigen und umfassenden Prüfung vor Genehmigung des Produkts sprachen und der Notwendigkeit ihre Nachbarrinnen zu schützen. Frau M wollte nicht zu den unsolidarischen Ungeimpften gehören, die allein an der Pandemie schuld seien, wie Montgomery, der Präsdident der internationalen Ärztekammer behauptete oder Lauterbach selbst. Sie glaubte daher in Kombination mit der behaupteten regulären Zulassung und der angeblich umfassenden Prüfungen, die behauptet wurden, dass alles engmaschig geprüft sei und gab sich deshalb der Impfung hin. Es wurde fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten (§ 8 Abs. 2 b) AMG).

  • Die Impfung werde engmaschig durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) überwacht und durch die Chargenprüfung des PEI sei alles sicher.

Nicht mitgeteilt wurde, dass es sich um eine Bundesoberbehörde handelt, die weisungsgebunden dem Bundesministerium der Gesundheit untersteht, das seinerseits sich vertraglich dazu verpflichtete, jedweden Schaden von der Pharmaindustrie fernzuhalten. Wie geht das – nur mit Wegschauen dort – wo es gefährlich werden könnte. Deshalb führte das PEI nur 4 der 35 Prüfungen für die Chargenprüfung selbst durch und überließ die anderen 31 Prüfungen dem Hersteller, besuchte BioNTech vor Ort nicht, sah und sieht bis heute keine Anhaltspunkte dafür die Chargen auf DNA-Verunreinigungen zu untersuchen, notierte die gemeldeten Chargennummern zu den Schäden nicht, damit keine besonders schadenträchtigen Chargen sichtbar werden. Das gesamte angeordnete Versagen des PEI ist dokumentiert. Es wurde fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg durch eine engmaschige Sicherheit gewährleistet werde, die es de facto nie gab (§ 8 Abs. 2 b) AMG).

  • Die EMA habe im Zeitraum als Frau M die Impfungen erhielt ihre Chargen zugelassen. Deshalb sei alles sicher.

Herr M fiel aus allen Wolken, als ich ihm im Beratungsgespräch mitteilte, das der Stoff bis zum 10.10.2022 anders als Frau M und ihm mitgeteilt über keine reguläre Zulassung verfügte, sondern nur über eine sog. bedingte Zulassung, die beinhaltet, dass dem Hersteller nachgelassen wurde, erst in Zukunft den Nachweis für die Wirksamkeit und Sicherheit des Stoffes erbringen zu dürfen. BNT162b2 befinde sich noch in der klinischen Phase III. Er uns seine Frau haben de fakto an einem Experiment teilgenommen. Des Weiteren ist zu attestieren, dass der Hersteller weder beantragt noch genehmigt erhalten habe, dass sein Stoff BNT162b2 vor der Übertragung schütze. Herr M wird am Telefon sauer: “Dann hätte seine Frau und er sich niemals impfen lassen und sie hätten der Heimleitung den Marsch geblasen. Das Dokument wolle er sehen”.

Es wurde fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass eine Schutzimpfung regulär genehmigt worden sei, die den Schutz vor Infektion und Übertragung sicherstelle. Nun stellt sich heraus, dass nur eine bedingte Zulassung vorlag, die auch das Ziel einer Schutzimpfung gar nicht beinhaltete.

Irreführung nach § 8 Abs. 2 a AMG, da dem Gentherapeutikum eine Wirkung und eine Genehmigung öffentlich zugeschrieben wurde, die tatsächlich nicht bestand.

  • Das PEI und auch das Bundesministerium der Gesundheit sei nie eingeschritten – selbst bei der DNA-Verunreinigung nicht und auch nicht bei der Verwendung des SV40 Promotors, was auf unwahre Tatsachenangaben der prüfenden Labore, die das Gegenteil behaupten schließen lasse.

Das Paul-Ehrlich-Institut war und ist als Bundesoberbehörde nicht unabhängig, sondern unterliegt den Weisungen des BMG. Von der Untätigkeit und dem Verstoß gegen geltene Bestimmungen der Arzneimittelsicherheit durch das PEI darauf zu schließen, dass dann die anderen falsch liegen wird tatsächlich argumentativ ins Feld geführt, weshalb ich es auch hier erwähne. Sowohl die Bevölkerung als auch die Medien und Gerichte haben hundertprozentiges Vertrauen in die Bundesoberbehörden RKI und PEI. Sie weigern sich den Gedanken aufzunehmen, dass dort Personen sitzen, die sehenden Auges die Bestimmungen der Arzneimittelsicherheit mit Füßen treten und sehenden Auges gegen die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung agierten. Wenn also das Eine nicht sein kann, dann müssen wohl die anderen renommierten Institute falsch liegen, vielleicht sind es Verschwörungstheoretiker oder andere Schwurbler ist dann zu lesen. Auf gar keinen Fall aber darf das PEI dem Verdacht nachgehen und nun selber auf DNA - Verunreinigung prüfen. Damit das nicht geschieht gab die EMA Schützenhilfe und erklärte frei heraus, dass der SV40 Promoter bei der Produktion verwendet wurde und sie mit der bakteriellen Produktion und der DNA in der Impfung keinerlei Probleme hätten. So muss auch ein Prozess, der nie genehmigt worden ist, auch nicht untersucht werden und das PEI macht mit Schützenhilfe der EMA weiter, wie bisher. Zum Versagen des PEI gibt es von mir einen eigene Posts in der Vergangenheit, die hier den Rahmen sprengen. Fest steht nur, dass tatsächlich das Nichteinschreiten des PEI den Gesetzesverstoß darstellt und nicht der Hinweis der Wissenschaft auf erhebliche Bedenken und Risiken in Bezug auf den Stoff selbst. Ich persönlich halte daher auch die Aufrechterhaltung des Irrglaubens an die Unfehlbarkeit deutscher Oberbehörden für naiv und überprüfungsbedürftig.

  • Die der Frau M verabreichten Chargen seien eine “Schutzimpfung”. Deshalb werden sie im Impfausweis eingetragen.

Sie schützen also gegen die Infektion und Übertragung und auch obgleich das gar nicht erforderlich ist für eine Schutzimpfung selbst gegen schwere Verläufe. Wir verstehen unter eine Schutzimpfung im Volk nach allgemeinem Empfängerhorizont nur einen Stoff der gegen die Infektion und gegen die Übertragung schützt. Alles andere spielt keine Rolle.

Damit sich der Hersteller BioNTech noch irgendwie rettet teilt er mit, dass sein Stoff gegen schwere Verläufe schütze. Das aber war noch nie zuvor Inhalt einer Impfung und der Grund, warum sich Frau M den Stoff verabreichen ließ. Sie wollte die Übertragung eindämmen. Deshalb wurde ihr eine Kontaktsperre auferlegt, die ihr in Bezug auf das Nichtsehendürfen der Enkel sehr weh getan hat. Ob nun ein schwerer Verlauf verhindert wird oder nicht, ist wie ein Wackelpudding oder Kaugummi und nicht empirisch fassbar. Genau so gut hätte der BioNTech schreiben können - unterstützt den Stuhlgang. Das wäre im gleichen Maße nicht fassbar und bewertbar und ebenso irrelevant. Wir halten fest, was nicht gegen die Übertragung und gegen die Infektion schützt ist KEINE Schutzimpfung im Verständnis der Frau M und der übrigen Bevölkerung.

Es ist wieder eine Irreführung gem. § 8 Abs. 2 a), da dem Gentherapeutikum eine Wirkung öffentlich zugeschrieben wurde, die tatsächlich nicht bestand.

Wir haben also Irreführungen in allen Facetten, von denen die meisten auch kausal für die Impfentscheidung der Frau M geworden sind.

II. Schaden

Frau M erlitt unterschiedliche gesundheitliche Schäden, wobei diese nach der 4. Impfung die schlimmsten waren, sich manifestierten und immer weiter ausdehnten. Der gesundheitliche Schaden ist gut ärztlich dokumentiert, kann aber noch durch weitere Befundungen angereichert werden, die einem Vollbeweis gleichkommen, wie die Überprüfung der Blutwerte nach den wissenschaftlichen Vorgaben der Universität Düsseldorf, auch ggf. die Abklärung durch eine Biopsi, den Nachweis der Anti-Idiotype-Antibodies, die Abklärung einer Endotheliitis, einer Vaskulitis, einer Mitochondriopathie und vieles mehr. Sie hatte bereits den Nachweis erbracht, dass sie entgegen der PCR -Testung nicht an SarsCoV2 erkrankt war durch ein Differenzialblutbild.

III. Kausalität

Anders als im AMG besteht die Beweisvermutung gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG im Deliktsrecht nicht. Es gibt aber eine ähnliche Rechtsfigur, nämlich die, der sekundären Darlegungsobliegenheit. Frau M muss also die äußeren Umstände der Kausalität darlegen:

  1. Mängel der Herstellung und Entwicklung und die grundsätzliche Eignung dieser Mängel, den gesundheitlichen Schaden zu verursachen.

  2. Vor den Impfungen war sie gesund, anschließend hatte sie alle gesundheitlichen Schäden.

  3. Die vielen Meldungen bei EMA und PEI zu gleichgelagerten Schäden führen zu einer Indizwirkung.

  4. Tausende peer - reviewed Aufsätze in der wissenschaftlichen Literatur legen den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden dar.

  5. Frau M verfügt auch über konkrete Diagnosen aus der Reha, die ihre gesundheitlichen Schäden bereits als Folge der Impfung ausweisen.

  6. Die Kombination an neurologischen Erkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen mit Thrombosen lassen keine andere Ursache als die Impfung möglich erscheinen.

Dann ist der Gegner dran. Er muss dann im Rahmen der sekundären Darlegungsobliegenheit Punkt für Punkt erklären, wie der Hersteller es ausgeschlossen hat, dass die Mängel der Herstellung und Entwicklung nicht schadensursächlich geworden sein können. Kommt der Hersteller seiner sekundären Darlegungsobliegenheit nicht nach so soll § 138 Abs. 3 ZPO greifen, der dann den Vortrag der Frau M als nicht hinreichend bestritten ansieht und damit als unstreitig zivilprozessual anzusehen ist.

Sollt der Hersteller seiner Verpflichtung im Rahmen der sekundären Darlegungsobliegenheit nachkommen, würde dann die Kausalität als bestritten gelten und Frau M müsste dann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen, dass ihre gesundheitlichen Schäden auf der Impfung beruhen, was ohne Weiteres möglich und aufgrund der Sachlage auch wahrscheinlich ist. Ziemlich sicher würde aber kommen, dass derartige gesundheitliche Schäden in dem Alter schon statistisch keine Seltenheit darstellen und schon deshalb auch so hätten entstanden sein können. Je älter die Menschen sind und je mehr Vorerkrankungen sie haben, desto mehr wendet BioNTech diese Argrumentation gegen diese armen Menschen.

IV. Verschulden

Anders als die Gefährdungshaftung im Arzneimittelgesetz setzt die Haftung nach Delikt Verschulden voraus, d. h., Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

In Betracht kommt primär bedingter Vorsatz. Der Vorsatz besteht aus zwei Elementen, dem Wissen und dem Wollen. Hier können wir nur das Wissenselement belegen.

BioNTech kannte alle Mängel der Herstellung und Entwicklung lange vor Erteilung der bedingten Zulassung. Sie wurden alle in peer reviewed Aufsätzen schon vor der bedingten Zulassung behandelt, zum großen Teil auch von Ugur Sahin und seinem Wissenschaftsteam selbst. Die Thematik z.B., dass die Mehrfachverabreichung zur Toleranz gegenüber allen Viren statt zur Immunität führt kannte Sahin seit 2018. Auch die Proteinfehlfaltungsthematik ist alt und gut in der Literatur beschrieben, um nur einig Beispiele zu nennen. Seit 30.04.2021 spätestens kannte BioNTech auch den Umfang und den Inhalt der eingetretenen gesundheitlichen Schäden, zu denen alle gehören, die auch Frau M erlitt. BioNTech selbst reportet alles noch viel ausführlicher im ersten PSUR#1 und legt dar, dass sie erkannt haben, dass 75 Prozent der Frauen schwere gesundheitliche Schäden erlitten und nur 25 Prozent Männer. Auch etwas, was man der Frau M ganz sicher bei ihrer dritten Impfung im Juli 2021 hätte mitteilein müssen und erst recht bei der Vierten. Auch im PSUR #1 werden alle gesundheitlichen Schäden der Frau M aufgeführt.

Frau M erfuhr davon in der Seniorenresidenz in Hamburg nie etwas, denn auch auf Nachfrage bei Herrn M teilte dieser mit, dass sie keinerlei Aufklärung erhalten hatten. Zwei Wochen später kam einmal die Heimleitung, die eine Unterschrift im Zusammenhang zur Impfung abgeholt habe, was da drauf stand wisse er nicht. Er habe keine Kopie erhalten.

V. Rechtsfolge

BioNTech hat alle materiellen Schäden (Fahrtkosten, Zuzahlung für Medikamente und für Heilbehandlungen, Pflegeleistungen etc.) sowie immateriellen Schadenersatz, also Schmerzensgeld zu zahlen. Dieses Schmerzensgeld richtet sich bei Frau M, wie bei allen anderen auch nach der bisherigen Rechtsprechung. Je multipler die gesundheitlichen Schäden, desto weniger gibt es tatsächlich vergleichbare Fälle, so auch bei Frau M nicht. Um sich einen Eindruck zu verschaffen wird Frau M gebeten umfassend ihr Leben vor den Impfungen und danach mit allen Einschränkungen zu schildern, damit das Gericht Anhaltspunkte für das im Ermessen des Gerichts liegende Schmerzensgeld hat, das im konkreten Fall weit auseinander fallen kann von geschätzt EUR 80.000 bis EUR 220.000. Das hängt sehr von der ärztlichen Diagnoselage, den Berichten der Sachverständigen zur Schadenhöhe ab. Auch an eine Schmerzensgeldrente ist zu denken und ebenfalls an die Feststellung alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden in der Zukunft zu übernehmen.

Im Rahmen des Deliktsrechts spielt das Nutzen-Risiko-Verhältnis keine Rolle. Es ist nicht Tatbestandsmerkmal.

- ENDE 3. TEIL -

Wir können nur wesentliche Ausschnitte in der Prüfung darstellen, die keinesfalls vollständig sind. Sie sollen aber nur einfach mal zeigen, dass es neben dem AMG als Gefährdungshaftung noch andere Anspruchsgrundlagen gibt, die es auch lohnt, einmal durchzuprüfen und nicht gleich zu verwerfen, weil einem das Ergebnis als Richter Bauchschmerzen bereitet, weil keiner der erste sein möchte, der einmal der gesamten Irreführung mal als Richter die ROTE KARTE zeigt. Auch wäre es natürlich zielführend, wenn jeder Richter die Akte mit rotem Aktendeckel versieht und der Staatsanwaltschaft zur weiteren Aufarbeitung übermittelt. Würde die Justiz funktionieren, würde es genau so geschehen. Im Übrigen sei abschließend darauf hingewiesen, dass Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte keine Gesetze machen, sondern gehalten sind, diese im Rahmen der Rechtsordnung anzuwenden.

(Quelle: @AnwaltUlbrich)

Bisher veröffentlicht: Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4.

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