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The Big NothingZur konkreten Lebenssituation armer Menschen in der Großstadt – Leben auf der Straße

Urteil vom 14.12.2020 – BVerwG 6 C 11.18, Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Fall Rolf Gössner)

Leitsätze

  1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann eine Beobachtung, die es auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen rechtfertigen, mögen diese auch Tatsachen betreffen, die bereits bei Beginn der Maßnahme vorhanden waren.

  2. Der Tatbestand der nachdrücklichen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses als Grundlage für die Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz enthält keine subjektiven Merkmale.

  3. Für die Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) der Beobachtung einer Einzelperson wegen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses ist es von bedeutendem Gewicht, ob die Einzelperson ihrerseits verfassungsfeindliche Positionen vertritt.

URTEIL

BVerwG 6 C 11.18

    VG Köln - 03.02.2011 - AZ: VG 20 K 2331/08
    OVG Münster - 13.03.2018 - AZ: OVG 16 A 906/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil gibt's hier (Sicherungskopie). In Kurzfassung: das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil

(via dieDatenschützer Rhein Main)