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Clash der KonspirationenVoodoo Child

Neonazis besitzen in Deutschland nicht nur verbreitet Pyrotechnik und Sprengstoff, sondern die Polizei findet auch regelmässig Solches, und Anschläge finden statt

Zur Anzahl der Rechtsextremisten, welche über eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) verfügen, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von Verfassungsrang – wie das Staatswohl begrenzt. Die Vergabe von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen ist – im Gegensatz zu der Vergabe von waffenrechtlichen Erlaubnissen – ein seltener Verwaltungsakt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen. Mit der Veröffentlichung droht die Gefährdung laufender oder künftiger Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Dies hätte zur Folge, dass laufende oder künftige Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden können. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und der Geheimhaltungsinteressen andererseits ergibt sich, dass auch eine eingestufte Antwort, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausnahmsweise nicht möglich ist. Die angefragten Informationen sind so sensibel, dass auch ein geringfügiges Risiko eines Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Daher muss das Informationsrecht der Abgeordneten ausnahmsweise hinter den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion die Linke findet Ihr hier (Sicherungskopie).