Sieht nicht so gut aus, diese Analyse der EPFL von SwissCovid – dafür lässt sie nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig
In a nutshell, the 19.6.2020 LEp law says all components of the SwissCovid system must have a publicly available source code and lets the Federal Council the responsibility to address the deployment details. The 24.6.2020 ordinance from the Federal Council defines the components by excluding what is provided by Google-Apple and is implementing the DP3T functionalities. Consequently, the implementation of DP3T has bypassed the law. We believe that the ordinance was already in preparation while the Council of States and the National Council were discussing on the necessity to have a publicly available source code and our analysis was censored. Citizens and the parliament have been deceived. May it be for good reasons (e.g. to hit the second wave), it is a blatant cheat. In our opinion, the law, which was made to protect people for having to use an opaque system, has proven itself to be insufficient 5 days after adoption.
Kurz gesagt, das LEp-Gesetz vom 19.6.2020 besagt, dass alle Komponenten des SwissCovid-Systems über einen öffentlich zugänglichen Quellcode verfügen müssen, und überlässt es dem Bundesrat, sich mit den Einzelheiten des Einsatzes zu befassen. Die Verordnung des Bundesrates vom 24.6.2020 definiert die Komponenten, indem sie ausschliesst, was von Google-Apple bereitgestellt wird und die DP3T-Funktionalitäten implementiert. Die Umsetzung von DP3T hat somit das Gesetz umgangen. Wir glauben, dass die Verordnung bereits in Vorbereitung war, als Ständerat und Nationalrat über die Notwendigkeit eines öffentlich zugänglichen Quellcodes diskutierten und unsere Analyse zensiert wurde. Die Bürgerinnen und Bürger und das Parlament sind getäuscht worden. Mag es aus guten Gründen sein (z.B. um die zweite Welle zu treffen), es ist ein eklatanter Betrug. Unserer Meinung nach hat sich das Gesetz, das geschaffen wurde, um die Menschen davor zu schützen, ein undurchsichtiges System benutzen zu müssen, 5 Tage nach seiner Verabschiedung als unzureichend erwiesen.