Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus (SonderV 20-1) des Kantons Aargau
Die Polizei kann zur Durchsetzung und Kontrolle der Verbote gemäss den Art. 6 und 7c COVID-19-Verordnung 2 bestehende, von der Beauftragten für Öffentlich- keit und Datenschutz bewilligte optisch-elektronische Überwachungsanlagen öffent- lich zugänglicher Räume zur Echtzeitüberwachung einsetzen, zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen und zusätzliche optisch-elektronische Überwachungsanlagen ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Echtzeitüberwachung des öffentlichen Raums einsetzen.
(Quelle: Kanton Aargau)
(Sicherungskopie)