Münchner NSU-Schauprozess: Hat Das Gericht Recht gebeugt?
Wie auf diesem Blog bereits hier veröffentlicht, hatte ich sowohl gegen die Mitglieder des Strafsenats im NSU-Prozess, als auch gegen die Rechtsanwälte der Zschäpe-Verteidigung, Strafanzeigen erstattet. Da das eine Verfahren eingestellt ist und das andere nicht eröffnet wurde, ist eine öffentliche Debatte darüber statthaft. Sie ist allerdings auch geboten, denn sowohl bei Rechtsbeugung als auch bei Parteiverrat handelt es sich um Sonderdelikte.
Zu fragen ist, wie das Gericht persönlich von der Schuld der Angeklagten Zschäpe überzeugt gewesen sein konnte, wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ausgerechnet gegen DEN zentralen Zeugen der Anklage zu den Ausgangssachverhalten, ein Mordermittlungsverfahren an den Hauptakteuren Böhnhardt und Mundlos lief und bis heute läuft. Wohlgemerkt geht es hier nicht um den Inhalt des Mordermittlungsverfahrens, sondern um dessen Existenz zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung. Denn die schiere Existenz des Mordermittlungsverfahrens lässt nicht nur die Aussagen des zentralen Zeugen der Anklage zu den Geschehnissen der sog. Selbstenttarnung fragwürdig erscheinen, sondern steht auch im fundamentalen Widerspruch zur Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft.