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Die Kriegspropaganda geht los: “Syrien-Krieg: Syrisches Militär bombardiert Idlib mit Fassbomben”Bundesinnenministerium: Gewalttaten des NSU gelten offiziell nicht als politisch motiviert

Kurzer Ausflug ins deutsche Strafrecht

§ 211 Mord

  1. Mörder ist, wer

    • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

    einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

  1. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Kurz: Körperverletzung mit Todesfolge bedeutet, dass keine Tötungsabsicht besteht. Nur wenn eine solche besteht, handelt es sich um Totschlag oder Mord. Die Unterscheidung der beiden letztgenannten Straftatbestände wird über das Motiv gemacht.