Kurzer Ausflug ins deutsche Strafrecht
§ 211 Mord
Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Kurz: Körperverletzung mit Todesfolge bedeutet, dass keine Tötungsabsicht besteht. Nur wenn eine solche besteht, handelt es sich um Totschlag oder Mord. Die Unterscheidung der beiden letztgenannten Straftatbestände wird über das Motiv gemacht.