«Arena» über «unehrliche Medien» beanstandet
Die Ombudsstelle des SRG beanstandet in ihrem Abschlussbericht über die Arena-Sendung mit Daniele Ganser das Folgende:
Die Frage ist nicht, ob Dr. Daniele Ganser umstritten ist oder nicht. Die Frage ist, ob gleich lange Spiesse herrschen. Die übrigen Hauptpersonen wurden alle neutral mit ihrer Haupttätigkeit vorgestellt, Ganser aber als „umstrittener Publizist“ polemisch mit seiner Wirkung in einem Teil der Öffentlichkeit. In Bezug auf die Gäste Zanetti, Müller, Schawinski, Spillmann und Augustin verhielt sich die Redaktion referierend, in Bezug auf Ganser aber kommentierend. Das ist nicht sachgerecht. Man kann das als einen nicht relevanten Nebenpunkt abtun. Wenn aber andere Nebenpunkte dazukommen sollten, wird er relevant. […]
In der Sendung über „Trumps Krieg gegen die Medien“ war das Fernsehen in doppeltem Sinne selber Thema der Sendung: Erstens ging es um die Medien und um den Journalismus, also um den Berufsstand des Moderators. Deshalb hätte er jemand von den journalistischen Gästen, beispielsweise Dr. Roger Schawinski, genauso hart in die Mange nehmen müssen wie Dr. Daniele Ganser. Zweitens ging es um das eigene Haus, um Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Denn in der Diskussion um den Tweet und die E-Mail im Nachgang zur Sendung „Einstein“ über Verschwörungstheorien verteidigte Moderator Jonas Projer letztlich die Position von SRF; er war folglich Partei und nicht mehr Schiedsrichter. Es ist immer besonders heikel, wenn sich der Sender selber thematisiert. Dann ist er entsprechend zu besonderer journalistischer Sorgfalt verpflichtet. Diese besondere journalistische Sorgfaltspflicht war in dieser Phase der Sendung, als Dr. Daniele Ganser mehrfach angegriffen wurde, nicht erfüllt.
Und als es speziell um den Tweet und die E-Mail ging, fand ein doppelter Regelverstoss statt: Erstens war es nicht fair, eine E-Mail, die eigentlich zum Privatbereich gehört, ohne Einwilligung des Verfassers im Fernsehen zu veröffentlichen. Zweitens war es nicht fair, bei dieser E-Mail den zweiten Teil wegzulassen, obschon er ebenfalls in den Zusammenhang gehörte. Mit diesem eingespielten Schaubild war die Redaktion ungenügend fair und transparent, und dies verstiess ebenfalls gegen das Sachgerechtigkeitsgebot.