TAGESSCHAU-Redaktion verhaftet? – Schon der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, referiert der § 246 des Strafgesetzbuches und fährt fort: „Ist die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ Nun sind sich die Juristen nicht einig, ob Informationen als „fremde Sache“ gelten müssen. Dass Informationen beweglich sind, ist unstrittig. Aber wem gehören sie? Der Programmauftrag des NDR (zuständig für die TAGESSCHAU) hat dank seiner Verankerung in einem Staatsvertrag Gesetzes-Charakter. Und der Auftrag legt fest, dass der NDR „einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen“ zu geben hat. Fraglos verletzten Redaktionen, die wesentliche Teile einer Information unterschlagen das Gebot der Objektivität. Erneut wurde die TAGESSCHAU-Redaktion bei einer Unterschlagung erwischt. Der Anwalt des NDR wandte ein, dass die Unterschlagungen wesentlicher Informationen zum Ukraine-Konflikt im Gefolge einer Informations-Unterschlagung der Bundeskanzlerin geschehen sei. Jetzt wird überlegt, ob in diesem Fall nicht zusätzlich der § 278 zur Anwendung zu bringen ist, der eine kriminelle Vereinigung unter Strafe stellt. Da zu erwarten ist, dass die TAGESSCHAU-Redaktion die Unterschlagungen im Tateinheit mit Bandenbildung fortsetzen wird, wird eine Verhaftung wegen Verdunkelungsgefahr erwogen.