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Man sollte mal wieder an diese brillante Rede erinnern, schliesslich hat sich nicht das Geringste geändertGlobosomes

Verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz hat zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMJV Stellung genommen. In der Stellungnahme werden die folgenden wesentlichen Forderungen aufgestellt:

  1. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte. Betroffen wären sämtliche Nutzer von Telekommunikationsdiensten und des Internets, mithin nahezu die gesamte Bevölkerung. Aus diesem Grund tritt die EAID nachdrücklich dafür ein, ein solches Gesetzesvorhaben einer ausführlichen parlamentarischen und verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen, in der die Argumente, die für und gegen das Vorhaben sprechen, gründlich erörtert und abgewogen werden können. Die Verabschiedung eines derart eingriffsintensiven Gesetzespakets ohne ausführliche öffentliche Debatte quasi im Schnelldurchgang wäre unverantwortlich.

  2. Die im Gesetzentwurf vorgesehene anlasslose und flächendeckende Speicherung von Telekommunikations- und Internetdaten ist gemessen an den Vorgaben der zitierten höchstrichterlichen Urteile unverhältnismäßig. Zudem widerspricht die Vorgabe, auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern zu speichern und Schutzvorkehrungen erst bei dem Datenzugriff und der Verwertung dieser Daten vorzusehen, gegen die ausdrücklichen Forderungen des EuGH, der entsprechende Ausnahmen bereits bei der Speicherung der Daten verlangt.

    Schließlich haben die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung bisher keine überzeugenden Nachweise dafür erbracht, dass die Vorratsdatenspeicherung schwerste terroristische Straftaten verhindert hätte oder signifikant zu ihrer Aufklärung beigetragen hätte. Vor diesem Hintergrund hat die EAID schwer wiegende verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf und regt an, auf die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verzichten.

  3. Die vorgeschlagene neue Strafvorschrift § 202d StGB (Datenhehlerei) steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den sonstigen durch das Gesetzesvorhaben verfolgten Zweck. Sie würde einerseits zur Kriminalisierung von Whistleblower-Plattformen, Bloggern oder Medien führen, die dem Ziel dienen, Informationen über rechtswidriges Verhalten von Amtsträgern oder Organisationen zu sammeln oder aufzudecken. Im Ergebnis wäre sogar eine Schwächung des journalistischen Quellenschutzes zu befürchten und mithin eine Beeinträchtigung von Art. 5 Abs. 1 GG.

    Würde es den im Entwurf formulierten Straftatbestand schon heute geben, würde eine Vielzahl der in diesen Tagen erfolgenden Berichte und Blogs über illegale Aktivitäten von Geheimdiensten strafrechtlich erfolgt. Zudem würde die vorgesehene generelle Privilegierung von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten "der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen" den durch § 44 BDSG gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten aushöhlen und andere gesetzliche Verwertungsverbote unterlaufen. Die EAID wendet sich deshalb gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Strafvorschrift zur "Datenhehlerei". Sie regt die gründliche Prüfung der Frage an, wie ein besserer strafrechtlicher Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden kann.

(via Telepolis)

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