Journalismus im “Dritten Reich”
II.1.a Die rechtlich-institutionelle Ebene
Um die Presse in den Griff zu bekommen, bedienten sich die Nationalsozialisten zunächst des Instruments der Notverordnungen, die der Reichspräsident erlassen konnte. Mit der „Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes“ vom 4. Februar 1933 wurden Beschlagnahmung und Verbot von Druckschriften geregelt. Unter der Verantwortung von Reichsinnenminister Frick wurde ein umfangreicher Katalog von Verbotsgründen erarbeitet. Darunter fielen etwa die Verbreitung „unrichtiger Nachrichten“ und der Aufruf zum Streik.
(Quelle: Tobias Jaecker)
(via pr0gramm)
publiziert Mon, 12 Dec 2016 17:59:23 +0100 #faschismus