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Ohne Kommentar“Europa befindet sich seit mehreren Jahrzehnten in einem unaufhaltsamen Niedergang”

Vergleich der Massnahmen im NDG mit den Pariser und Brüssler Anschlägen

NDGTextPariser und Brüsseler Anschläge im Vergleich
Art. 5, 4[Der NDB] kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.Die Täter waren den Geheimdiensten bekannt
Art. 5, 5 und 6Informationen über die politische BetätigungDie politische Betätigung der Täter war bekannt
Art. 13Öffentliche InformationsquellenDer Drahtzieher der Pariser Anschläge, Abdelhamid Abaaoud, gab ein Interview in der Hauszeitung des “IS”, dem Magazin “Dabiq”, unter Angabe seines Wohnsitzes, und kündigte damit die nächsten Anschläge an. Der NDB unternimmt nichts.
Art. 14Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen OrtenVideoüberwachungen und Filme führten zu nichts. Ein Polizist vor Ort, der seinen Kiez kennt, hätte dagegen ausgereicht, um die Attentäter vor dem Attentat zu identifizieren.
Art. 15Menschliche QuellenSpitzel waren nicht notwendig. Die Türkei warnte vor den Anschlägen. Griechenland wies darauf hin, dass in Athen Anschlagspläne des Brüsseler Flughafens gefunden wurden.
Art. 16Personen- und SachfahndungsausschreibungenTrotz der Tatsache, dass die Namen und Wohnorte bekannt waren, wurde keine Fahndung veranlasst. Ein Fax an die Staatsanwaltschaft Brüssel hätte genügt. Stattdessen setzte die Polizei in Brüssel einen der Attentäter kurz vor dem Anschlag auf freien Fuss. So konnte er daran teilnehmen.
Art. 17, Art. 18Legendierungen, TarnidentitätenFalsche Namen und Geheimhaltung verschleiern, wer in den unterschiedlichen Geheimdiensten verhindert hat, dass Polizei und Staatsanwaltschaften rechtzeitig Bescheid wussten.
Art. 19, Art. 20, Art. 25Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung, Meldepflichten, Auskunftspflichten PrivaterLeider ist die Aufskunftspflicht nur in die falsche Richtung definiert. Hat auch der NDB die Hauszeitung des “IS” nicht gelesen, und deshalb die Schweizer Bundesanwaltschaft nicht informiert?
4. Abschnitt, 6. Abschnitt, 7. Abschnitt, 4. KapitelGenehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen, auch im Ausland, Datenbearbeitung und ArchivierungEs wäre nichts dergleichen nötig gewesen, um die Anschläge zu verhindern

Wir können es auch kurz zusammenfassen: auch der Schweizer NDB liest entweder die Hauszeitung des “IS” nicht, oder hat die Informationen nicht an die Bundesanwaltschaft weitergegeben – oder dieselbe nicht jene Informationen an die Kollegen in Paris und Brüssel. Die Kollegen im Ausland, die von der Türkei und Griechenland gewarnt wurden, haben ebenso die Arbeit verweigert.

Hatte der NDB auch eine Warnung aus der Türkei oder aus Griechenland vorliegen?

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