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Wenn’s kracht, hilft die Dashcam nicht

Die Richter bejahen zwar ein grundsätzliches Interesse jedes Betroffenen, dass im Zivilprozess alle vefügbaren Beweismittel genutzt werden. Das gelte aber dann nicht mehr, wenn andere Interessen vorgehen. Dashcams verletzen laut dem Gericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die lückenlose, für Passanten nicht erkennbare Aufzeichnung des gesamten Straßenverkehrs sei vergleichbar mit der verdachtslosen Überwachung von Hauseingängen. Oder der Videokontrolle von Arbeitnehmern. Auch hier setze die Rechtsprechung enge Grenzen. Die Situation sei für Passanten vergleichbar. Außerdem sieht das Gericht Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen das Kunsturheberrechtsgesetz.

Den Bericht gibt's im Lawblog.

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