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Leverkusen goes full Fascism: Impfpflicht für alle

193. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 07. Oktober 2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsge- schehen in der Stadt Leverkusen

Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) und § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.08.2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Stadt Leverkusen ruft alle Betreiber*innen von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Sport- und Kulturstätten usw. (mit Ausnahmen wie Einkauf, den Einzelhandel und allen weiteren Bereichen der Daseinsvorsorge) dazu auf, den Zugang zu ihren geschlossenen Räumlichkeiten nur noch nachweislich geimpften und genesenen Personen zu gestatten.

(Quelle: Amtsblatt Stadt Leverkusen Nr. 62 – 7. Oktober 2021)

(Sicherungskopie)